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BGB § 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs

BGB § 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs

[ Auszug: (1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; was er aus de ... ]